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Ankündigung der Gewässerunterhaltung

Bockhorn, den 09. August 2024

Die Sielacht Bockhorn-Friedeburg ist gemäß § 63 des Nieders. Wassergesetzes für die Unterhaltung eines umfangreichen Gewässernetzes zuständig und wird in Kürze mit der maschinellen Unterhaltung sowie ab dem 01.10.2024 mit den notwendigen Gehölzpflegeschnitten beginnen.

Gemäß § 5 der Satzung ist der Verband befugt, das Verbandsunternehmen auf den zum Verband gehörenden Grundstücken der Mitglieder durchzuführen. Auf die Grundstücksbenutzung wird hiermit hingewiesen. Der Anlieger hat den Aushub (ebenso Buschwerk), der bei der Unterhaltung anfällt, entschädigungslos aufzunehmen.

Viehtränken, Dränausmündungen, Übergänge und ähnliche Anlagen sind so anzulegen und zu erhalten, dass sie die Aufgaben des Verbandes nicht hemmen und erschweren. Der Betrieb der Anlagen erfolgt stets auf Gefahr des Besitzers. Unmittelbar in Verbandsgewässer einmündende Dränageleitungen und sonstige Rohrleitungen sind dem Verband anzuzeigen.

Abzäunungen der Weideländereien müssen mindestens einen Abstand von 80 cm von der oberen Böschungskante haben und dürfen nicht mehr als 1 m aus dem Gelände herausragen. Die Einfriedigungen zwischen den Flurstücksgrenzen sind so herzurichten, dass ein Öffnen und Schließen des Zaunes auf den Überfahrten ohne wesentlichen Zeitaufwand gesichert ist. Dieses geschieht zweckmäßigerweise durch Aufstellen von Dammtoren oder Anbringen von Torgriffen. Ackergrundstücke dürfen in einer Entfernung von 1,0 m vom oberen Böschungsansatz nicht und außerhalb dieser Entfernung nur so beackert werden, dass alle Ufer des Gewässers nicht beeinträchtigt werden.

Die Räumuferzone entlang der Verbandsgewässer ist von allen die Durchfahrt der Räumgeräte behindernden Einrichtungen und Anlagen freizuhalten. Sie beginnt am oberen Böschungsansatz und ist bei Gewässern zweiter Ordnung 10 m und bei Gewässern dritter Ordnung 6 m breit. Gemäß Vorstandsbeschluss vom 14.12.2010 wird zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Gewässerabflusses auf Flächen, die bis zum 15. Oktober des Jahres nicht abgeerntet oder schon wieder bestellt sind, keine Rücksicht mehr bei der Durchführung der Gewässerunterhaltung genommen. Für die dabei entstehenden Kulturschäden kann kein Schadenersatz geleistet
werden.

Sielacht Bockhorn-Friedeburg
R. Haschen, Verbandsvorsteher

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