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Das neue Beitragsrecht

Im Niedersächsischen Wassergesetz hat es im Jahre 2007 Änderungen gegeben, die sich auf die von Ihnen zu zahlende Beitragshöhe ab dem Jahre 2008 ausgewirkt haben. Wir möchten Ihnen diese Änderungen und die daraus erwachsenden Folgen kurz erläutern.

Auch in der Vergangenheit schon konnten die niedersächsischen Unterhaltungsverbände nach dem Niedersächsischen Wassergesetz Erschwernisbeiträge und Mindestbeiträge zusätzlich zum normalen Flächenbeitrag von ihren Mitgliedern heben. Der niedersächsische Gesetzgeber hat mit der Novellierung des Niedersächsischen Wassergesetzes (Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes und des Niedersächsischen Fischereigesetzes vom 26.04.2007, Nds. Gesetz- und Verordnungsblatt 2007, S. 144) nur die Art und Weise der Berechnung der Erschwernisbeiträge und Mindestbeiträge geändert.

Was sind Erschwernisbeiträge und Mindestbeiträge?
Ein Erschwernisbeitrag ist vom Mitglied zusätzlich zum normalen Flächenmaßstab dann zu zahlen, wenn Besonderheiten des Grundstücks zu einem verstärkten oder erhöhten Wasserabfluss führen und dadurch erhöhte Unterhaltungsaufwendungen beim Verband entstehen. Dies ist insbesondere bei versiegelten Grundstücken der Fall, weil durch die Verdichtung der Erdoberfläche das Wasser nicht normal versickern und verdunsten kann, wie es bei "grünen" Grundstücken möglich ist.
Ein Mindestbeitrag ist dagegen von demjenigen Grundstückseigentümer zu zahlen, auf dessen Grundstück bei Anwendung des sonstigen Beitragsverhältnisses nur ein so geringer Beitrag entfiele, dass die Hebung nicht einmal die durch das Mitglied verursachten Verwaltungskosten abdeckte, dessen Grundstück jedoch eigentlich einen höheren Vorteil durch die Verbandsaufgabe der Entwässerung erfährt. Dies trifft auf kleine Grundstücke zu, vor allem in den besiedelten Bereichen, die besonders stark vom Schutz vor Vernässung profitieren.

Erschwernisbeiträge und Mindestbeiträge waren aus den genannten Gründen bisher schon üblich und von der Rechtsprechung anerkannt. Um die Hebung dieser Beiträge noch rechtssicherer und transparenter zu machen, hat der niedersächsische Gesetzgeber sich zusätzlich im Jahre 2007 entschieden, genaue Vorgaben für die Berechnung und Höhe der Erschwernisbeiträge und Mindestbeiträge im Niedersächsischen Wassergesetz selbst zu verankern. Dies geschah nach sorgfältiger Ermittlung des Sachverhalts und intensiver Diskussion über die vorzugebenden Beitragshöhen.

Im Folgenden werden die Neuregelungen im Gesetz näher erläutert:

Erschwernisbeiträge:
Es wurde eine Tabelle (Anlage 5 zu § 64 Absatz 1 Satz 4) im Niedersächsischen Wassergesetz eingefügt, die die zahlungspflichtigen Grundstücke aufgeteilt nach Nutzung und Versiegelungsgrad enthält. Nach dieser Tabelle sind die Erschwernisbeiträge zu heben. Dabei ist die Höhe des Erschwernisbeitrags an den Grad der Versiegelung geknüpft. Der Erschwerniszuschlag wird als zusätzlicher ha-Satz zum normalen Flächenbeitrag ausgedrückt. Der ha-Satz ergibt sich aus der Verteilung der Gewässerunterhaltungskosten auf die Verbandsfläche, ist also ein objektiver Wert. Für leicht versiegelte Grundstücke (z. B. Sportflächen) müssen 1 ha-Satz, für mitteldicht versiegelte Grundstücke (z. B. Straßen) 2,5 ha-Sätze und für stärker versiegelte Flächen (z. B. bebaute Grundstücke) 4 ha-Sätze zusätzlich zum normalen ha-Satz als Beitrag gezahlt werden. Beispielsweise muss ein stärker versiegeltes Gewerbegrundstück also 1 normalen ha-Satz nach dem Flächenmaßstab und 4 ha-Sätze zusätzlich als Erschwernisbeitrag zahlen, insgesamt also den fünffachen ha-Satz.

Bei den genannten Faktoren ist bereits berücksichtigt, dass viele Grundstücke natürlich nicht gänzlich versiegelt sind und/oder teilweise über Entwässerungs- und Versickerungsvorrichtungen verfügen. Die Erschwernisfaktoren sind daher im Vergleich zu dem wirklich stattfindenden Abfluss von versiegelten Flächen sehr gering ausgefallen. Beispielsweise fließt von betonierten Flächen das Wasser 20 Mal stärker und schneller ab als bei unversiegelten Flächen; statt dem Erschwernisfaktor 20-facher normaler Beitrag ist aber laut Gesetz eben nur der maximal 5-fache Erschwernissatz zu heben. Die Versickerungseinrichtungen an Straßen und Grundstücken sind nur auf regelmäßig wiederkehrende gewöhnliche Regenereignisse berechnet, helfen jedoch bei der Rückhaltung bei den die Gewässer besonders belastenden mittleren und starken Regen wenig, so dass sie die Berechtigung von Erschwerniszuschlägen nicht ausschließen.
Zuvor wurden vom Verband Erschwerniszuschläge für bebaute oder befestigte Flächen ab einer Größe von einem Hektar gehoben. Mittlerweile werden aufgrund der neuen Regelungen im Niedersächsischen Wassergesetz auch Flächen mit einer geringeren Größe herangezogen.

Die Vorgaben in der Neuregelung im Niedersächsischen Wassergesetz sind abschließend und zwingend. Der Verband kann an den Höhen der Erschwerniszuschläge für die bezeichneten Grundstücke nichts ändern; ihm ist auch kein Ermessen eingeräumt, bestimmte Grundstücke mit anderen Erschwernishöhen zu versehen oder Grundstücke aus der Tabelle nicht zu veranlagen. Die Zahlungspflicht folgt also sozusagen direkt aus dem Gesetz.

Mindestbeitrag:
Beim Mindestbeitrag, der in § 64 Absatz 1 Satz 2 Niedersächsisches Wassergesetz geregelt ist, hat der niedersächsische Gesetzgeber zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit eine bestimmte Höhe vorgegeben, nämlich in der Regel die Höhe des ha-Satzes, mit dem sich der normale Flächenbeitrag berechnet. Um den Mindestbeitrag bei den sehr stark von der Wasserlast betroffenen Verbänden mit sehr hohen Beiträgen nicht zu hoch werden zu lassen, hat der Gesetzgeber die maximale Höhe des Mindestbeitrages auf 25,- € pro Jahr begrenzt.
Die sich aus der neuen Regelung ergebenden Mindestbeiträge liegen beim Verband über der zuvor zu zahlenden Mindestbeitragshöhe. Der Verband kann an der gesetzlichen Vorgabe jedoch nichts ändern, ihm ist kein Ermessen bei der Berechnung der Mindestbeitragshöhe eingeräumt. Die Mitglieder, die Mindestbeiträge zu zahlen haben, müssen seit der Neuregelung mit der etwas höheren Belastung als bisher rechnen. Die höhere Belastung erschien dem niedersächsischen Gesetzgeber zumutbar, da auch die zukünftig zu zahlenden Summen im Vergleich zu dem durch die Unterhaltungsverbände gewährten Schutz vor der Vernässung der Grundstücke als sehr gering einzuschätzen sind.

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